Heute ist der 5.06.2026 und während ich mich in Gedanken an meinen nächsten Urlaub verliere, komme ich nicht umhin, mich mit einem Thema zu beschäftigen, das viele von uns betrifft: den Urlaubsanspruch während der Elternzeit. Wer hätte gedacht, dass es da so viele rechtliche Feinheiten gibt? Doch es gibt tatsächlich gute Nachrichten für alle, die in der Elternzeit sind oder bald in diese spannende Lebensphase eintauchen werden.

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm sorgt für Aufsehen. Das Gericht hat entschieden, dass tariflicher Urlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen werden konnte, nicht verfällt. Das ist nicht nur eine Erleichterung für viele Eltern, sondern auch eine klare Ansage: Sonderregeln für Eltern haben Vorrang vor den üblichen Tarifverträgen. Wer also aus dem Mutterschutz oder der Elternzeit zurückkommt und noch alte Urlaubstage im Gepäck hat, kann sich freuen. Der Urlaub kann erst später verfallen, konkret ist das Urlaubsjahr erst 2025 maßgeblich. Der Verfall des Urlaubs kann somit frühestens zum 31. Dezember 2025 eintreten.

Rechtliche Grundlagen und ihre Bedeutung

Das Urteil bezieht sich auf die gesetzlichen Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Diese Gesetze verhindern den Verfall von Resturlaub während der Mutterschutz- und Elternzeit, und das selbst dann, wenn ein Tarifvertrag einen Verfall des Resturlaubs vorsieht. In dem verhandelten Fall kehrte eine Arbeitnehmerin nach über zwei Jahren an ihren Arbeitsplatz zurück. Vorher war sie in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Sie forderte ihre restlichen Urlaubstage, die sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht nehmen konnte. Ihr Arbeitgeber, ein wenig unnachgiebig, berief sich auf eine Klausel des Tarifvertrags, die besagt, dass der Urlaub in den ersten vier Monaten des Folgejahres genommen werden müsse – andernfalls verfällt er bis zum 30. April des Folgejahres.

Doch das LAG Hamm hat der Klägerin recht gegeben und auf die entsprechenden Vorschriften verwiesen. Diese Vorschriften, § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, sichern den Erhalt des Resturlaubs während eines Beschäftigungsverbots oder der Elternzeit. Das ist eine echte Erleichterung für viele, die oft schon genug mit den Herausforderungen des Elternseins zu kämpfen haben. Ich meine, wer hat schon Lust, sich auch noch um verlorene Urlaubstage zu sorgen?

Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber sind nun verpflichtet, die Urlaubsansprüche ihrer Mitarbeiter bei der Rückkehr aus der Elternzeit zu prüfen. Man kann sich lebhaft vorstellen, wie das in der Praxis aussieht – ein bisschen wie ein Schachspiel, bei dem jeder Zug gut überlegt sein will. Wichtig ist, dass tarifliche Verfallklauseln während Mutterschutz und Elternzeit nicht gelten. Das bedeutet, dass der Druck, Urlaub schnellstmöglich zu nehmen, entfallen kann. Ein bisschen mehr Gelassenheit für alle Beteiligten, oder?

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Die Revision in diesem Fall wurde nicht zugelassen, und es bleibt unklar, ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu Stellung nehmen wird. Aber die Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu Urlaubsjahresregelungen. Das gibt vielen Eltern ein Stück Gewissheit in einer Zeit, die oft schon turbulent genug ist.

Also, liebe Eltern, lasst euch nicht entmutigen! Euer Urlaubsanspruch bleibt bestehen, und ihr könnt auch nach der Rückkehr aus der Elternzeit noch auf eure wohlverdienten Tage hoffen. Wer mehr über die Details erfahren möchte, findet interessante Informationen in den Quellen, die ich verwendet habe, wie zum Beispiel hier: Handwerksblatt und hier: SBK.