Es ist der 2. Juni 2026 und während die Sonne munter am Himmel strahlt, denken viele frischgebackene Eltern über ihre wohlverdiente Auszeit nach – die Elternzeit. Doch, und das ist wichtig zu wissen, der geplante Urlaub während dieser besonderen Phase kann ganz schön auf der Kippe stehen. Arbeitgeber haben nämlich das Recht, den Jahresurlaub während der Elternzeit zu kürzen. Das regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit wird der Jahresurlaub um ein Zwölftel reduziert. Klingt kompliziert? Ist es zum Teil auch, aber keine Sorge, wir bringen Licht ins Dunkel!

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil (Az. 9 AZR 362/18) klargestellt: Diese Kürzung ist eine Anpassung des Urlaubsanspruchs an die ruhende Arbeitspflicht. Ein Beispiel gefällig? Wenn jemand 24 Urlaubstage im Jahr hat und acht Monate in Elternzeit geht, stehen am Ende nur noch 8 Urlaubstage zur Verfügung. Es wird also ordentlich gekürzt, aber nur für volle Kalendermonate der Elternzeit. Wer also mitten im Monat in Elternzeit geht, hat Glück – die Eingangs- und Ausgangsmonate zählen nicht. Übrigens, nicht genommener Urlaub vor der Elternzeit verfällt nicht, sondern kann im laufenden oder folgenden Urlaubsjahr nachgeholt werden.

Wie funktioniert die Kürzung?

Ein wichtiger Punkt: Die Arbeitgeber müssen die Kürzung eindeutig mitteilen. Das kann schriftlich oder stillschweigend geschehen, aber erst nachdem der Arbeitnehmer die Elternzeit offiziell bekannt gegeben hat. Die Mitteilung sollte klar und verständlich sein. Das ist nicht nur fair, sondern sorgt auch für Transparenz. Auch wenn es nicht zwingend notwendig ist, wird eine wirtschaftliche Abwägung zur Kürzung oft empfohlen. Manchmal ist eine wertschätzende Personalpolitik langfristig rentabler als kurzfristige Kosteneinsparungen.

Und wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit aus? Auch während dieser Zeit wird er weiterhin erworben. Das regelt ebenfalls das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 17 BEEG). Wenn man also nur teilweise im Kalendermonat abwesend ist, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Das bedeutet, dass man auch für diese Zeit in der Regel keinen Urlaub verliert. Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, den gesamten Urlaub nachträglich zu gewähren, was allerdings in der Praxis eher selten vorkommt. Ein kluger Schachzug könnte sein, kreative Gestaltungsmöglichkeiten der Elternzeit zu nutzen, um den Urlaubsanspruch bestmöglich zu retten.

Besonderheiten und praktische Tipps

Ein kleines Detail, das viele nicht wissen: Wenn die Elternzeit an einem Feiertag oder einem arbeitsfreien Tag beginnt, bleibt der Urlaubsanspruch unberührt. Ein Glücksgriff für frischgebackene Eltern! Ein weiterer wichtiger Punkt – wenn man vor der Elternzeit bereits mehr Urlaub genommen hat, als einem nach der Kürzung zusteht, wird der verbleibende Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt. Das könnte für die Planung der nächsten Familienurlaubsabenteuer von Bedeutung sein.

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Ein ganz konkretes Beispiel: Eine Mutter mit 28 Tagen Urlaub, die vom 6. März bis 17. Juli in Elternzeit ist, hat drei volle Kalendermonate abwesend. Das bedeutet, dass ihr Urlaubsanspruch auf 21 Tage sinkt. Oder nehmen wir einen Vater, der nur die Partnermonate vom 2. Mai bis 1. Juli nimmt. Hier wird der Jahresurlaub nur um 1/12 gekürzt, da der Juni der einzige volle Kalendermonat ist.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Arbeitgeber die Mitteilung zur Elternzeit genau dokumentieren. Ein einfacher Nachweis des Zugangs der Mitteilung, etwa durch ein Einwurf-Einschreiben, könnte im Zweifelsfall Gold wert sein. Und nicht zu vergessen: Endet das Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit, hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Das sind alles Punkte, die man im Hinterkopf behalten sollte.

Wer sich also auf die Elternzeit freut, sollte sich auch um den Urlaubsanspruch kümmern. Es lohnt sich, die Details zu kennen und im besten Fall rechtzeitig zu planen. So bleibt der Sommerurlaub mit der Familie nicht nur ein Traum – sondern wird zur erlebbaren Realität!